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Die ungerechtfertigte Betreibung – wie setze ich mich dagegen zur Wehr?
Seit 1. Januar 2019 ist es dem Betriebenen möglich, auf entsprechendes Gesuch beim Betreibungsamt zu verhindern, dass eine ungerechtfertigte Betreibung im Register für Dritte sichtbar ist.
1. Ausgangslage
Ein Gläubiger kann gegen einen Schuldner die Betreibung einleiten, ohne dass er mit dem Betreibungsbegehren den Nachweis für den Bestand und die Höhe seiner Forderung nachzuweisen hätte. Der Betreibungsbeamte stellt den Zahlungsbefehl nach Massgabe des Betreibungsbegehrens aus, ohne zu prüfen, ob eine Forderung besteht oder nicht. Der Schuldner kann ohne Begründung gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erheben. Dies führt zur Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Nur der Rechtskundige weiss, dass eine Betreibung bloss eine förmliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers ist, die den Bestand einer Forderung nicht bestätigt. Erst wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist, das heisst gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser beseitigt worden ist, stellt er einen Beleg dar für die darin verurkundete Forderung.
Das Betreibungsregister gibt Auskunft über alle Betreibungen, die in den letzten fünf Jahren gegen den Schuldner angehoben worden sind, und zwar unabhängig davon, ob die in der Betreibungsurkunde erwähnte Forderung materiell besteht oder nicht. Es erscheinen im Register damit auch Betreibungen, die ungerechtfertigt sind, denen bisweilen gar schikanöse Motive des "Gläubigers" zugrunde liegen. Gegen solche Betreibungen konnte sich der Schuldner bis vor kurzem nur ungenügend zur Wehr setzen. Ihm standen zum einen die betreibungsrechtliche Beschwerde offen, womit der Schuldner die Rechtsmissbräuchlichkeit der gegen ihn eingeleiteten Betreibung nachzuweisen hatte; ein Beweis, der aufwändig zu führen war und praktisch nie gelang. Zum andern konnte der Schuldner mittels Klage nachweisen, dass die Schuld gar nie bestand (Art. 85a SchKG). Auch hier war der strikte Urkundenbeweis zu führen, was mit entsprechendem Aufwand und Kosten verbunden war.
Auf den 1. Januar 2019 hat der Bundesrat mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eine neue Bestimmung in Kraft gesetzt, welche dem Betriebenen die Möglichkeit gibt zu verlangen, dass das Betreibungsamt über die entsprechende ungerechtfertigte Betreibung keine Auskunft gibt.
2. Was kann ich als vermeintlicher "Schuldner" gegen die ungerechtfertigte Betreibung unternehmen?
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hat folgenden Wortlaut:
"Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 – 84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht."
2.1 Gesuch des Schuldners an das Betreibungsamt nach Ablauf von drei Monaten
Falls sich ein Schuldner gegen die ungerechtfertigte Betreibung wehren will, muss er zunächst drei Monate zuwarten. In dieser Zeit ist die Betreibung aus dem Register sichtbar und der Betreibungsbeamte hat die entsprechende Betreibung auf einem Registerauszug auch aufzuführen. Nach verstrichener Frist kann der Schuldner mit einem entsprechenden Gesuch an das registerführende Betreibungsamt gelangen. Dafür steht ein Musterformular zur Verfügung, dessen Ver-wendung aber nicht obligatorisch ist. Für das Gesuch verrechnet das Betreibungsamt eine Pauschalgebühr von CHF 40.00, die vom Schuldner als Gesuchsteller auch dann geschuldet ist, wenn seinem Gesuch stattgegeben und der Registerfüh-rer die entsprechende Betreibung im Registerauszug nicht mehr aufführen darf.
2.2 Das Amt setzt dem Gläubiger Frist zum Nachweis an, dass der Schuldner ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat
Enthält das Gesuch des Schuldners die erforderlichen Angaben und ist der Vorschuss bezahlt, setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen an für den Nachweis, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Dies ist bekanntlich durch Einreichung eines entsprechenden Rechtsöffnungsbegehrens (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder – falls es dem Gläubiger an einem Rechtsöffnungstitel mangelt – durch Einleitung eines ordentlichen Verfah-rens (Anerkennungsklage) möglich. Gelingt dem Gläubiger der Nachweis, wird das Gesuch des Schuldners um Nichtbekanntgabe der fraglichen Betreibung abgewiesen. Erfolgt demgegenüber innert Frist keine Mitteilung des Gläubigers, so wird dem Gesuch stattgegeben mit der Folge, dass die entsprechende Betreibung inskünftig im Registerauszug nicht mehr erscheint.
Mit der seit 1. Januar 2019 neu ins Gesetz aufgenommenen Regelung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gibt der Gesetzgeber dem Schuldner (endlich) ein taugliches Mittel in die Hände, um sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen mit verhältnismässigem Aufwand gezielt zur Wehr zu setzen.
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